Lohnersatz wegen Schul- und Kitaschließung
Wer wegen Schul- oder Kitaschließung die eigenen Kinder betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, soll gegen übermäßige Einkommenseinbußen abgesichert werden. Dafür wird das Infektionsschutzgesetz angepasst.
Eltern erhalten demnach eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro) für bis zu sechs Wochen.
Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.
Voraussetzung dafür ist:
- Sie sind erwerbstätig und
— für Ihr Kind sorgeberechtigt.
— Ihr Kind ist unter 12 Jahre alt oder
— wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen.
— Es gibt keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit (muss auf Verlangen auch gegenüber dem Arbeitgeber dargelegt werden).
— dass Gleitzeit- beziehungsweise Überstundenguthaben sowie Urlaub ausgeschöpft sind.
Die Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes ist Teil eines Sozialschutz-Paketes, das am 23. März vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zum 29. März abgeschlossen sein.
Wenn Sie selbstständig sind, können Sie auch Lohnersatz bekommen.
Notfall KiZ
Familien mit geringem Einkommen sollen leichter Zugang zum Kinderzuschlag bekommen. Der beträgt bis zu 185 Euro pro Monat und Kind (nicht zu verwechseln mit dem Kindergeld).
Ob jemand Kinderzuschlag bekommt, hängt vom Einkommen ab. Familien, die ab dem 1. April einen Antrag auf den KiZ stellen, müssen nicht mehr das Einkommen der letzten 6 Monate nachweisen, sondern nur das des letzten Monats vor der Antragstellung.
Die Regelungen zum Notfall-KiZ sollen als Teil eines Sozialschutz-Paketes bis zum 29. März in Kraft treten. Gelten soll die Regelung befristet bis zum 30. September 2020.
Wer kann es beantragen:
Der Kinderzuschlag wird für jedes unverheiratete Kind bis 25 Jahre gezahlt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- - Kind lebt in Ihrem Haushalt und Sie erhalten für dieses Kind Kindergeld
- - Einkommen darf Mindestgrenze nicht unterschreiten (liegt bei 900 Euro brutto für Paare / 600 Euro brutto für Alleinerziehende)
- - Sie haben für sich selbst genug Einkommen und zusammen mit dem Kinderzuschlag, dem Kindergeld und dem eventuell zustehenden Wohngeld können Sie den Bedarf Ihrer Familie decken.
Wo wird Notfall-KiZ beantragt?
Sie können mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse vorab prüfen, ob Sie Kinderzuschlag oder Notfall-KiZ bekommen können. Den Notfall-KiZ können Sie ebenso wie den Kinderzuschlag bei der Familienkasse online beantragen.
Rückerstattung von Elternbeiträgen aufgrund der Kitaschließungen
Einige Bundesländer und Kommunen haben bereits erklärt, für die Dauer der Schließungen Kostenbeiträge teilweise oder sogar vollständig zu erstatten. Hierfür sind die Länder und Kommunen zuständig. Mehr Informationen erhalten Sie beim Familien-Landesministerium Ihres Bundeslandes.
Wohngeld
Grundsätzlich haben alle Bürger mit einem niedrigen Einkommen einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Ob Sie Wohngeldanspruch haben, und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
- -Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- -Höhe des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens
- -Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. der Belastung (bei Eigentümerinnen und Eigentümern)
Wohngeld können Sie auch beantragen, wenn Sie in Besitz eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung sind („Lastenzuschuss“).
Wohngeld gibt es nur, wenn Sie vorher einen Antrag gestellt und die Voraussetzungen nachgewiesen haben. Das Formular dazu gibt es bei der örtlichen Wohngeldbehörde: Das ist die Gemeinde‑, Stadt, Amts- oder Kreisverwaltung. Dort können Sie sich auch beraten lassen.